LIFE SCIENCES LAW - Ralph Schäfer – Rechtsanwalt - Ihr Experte für rechtliche Fragen im Life Sciences-Sektor

Werbung für medizinisches Cannabis: BGH begrenzt Internetportale

Fachbeitrag im Medizinproduktrecht

Der Bundesgerichtshof entschied am 26. März 2026: Wer im Internet für Cannabis-Behandlungen wirbt und dabei Patienten an Ärzte vermittelt, handelt rechtswidrig.

Zunehmend vermitteln Internetportale Patienten an Ärztinnen und Ärzte, die medizinisches Cannabis verschreiben. Praktisch wirkend – birgt das jedoch rechtliche Risiken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Leitentscheid nun präzisiert, wo die Grenze verläuft (Az. I ZR 74/25). Fazit: Solche Portale dürfen nicht ungehindert für Cannabis-Behandlungen werben. Das Heilmittelwerbegesetz setzt ihnen dabei klare Schranken.

Medizinisches Cannabis auf Rezept: Was Sie wissen sollten

Seit 2017 dürfen Ärzte in Deutschland medizinisches Cannabis verordnen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabis-Gesetzes (MedCanG). Es handelt sich damit nicht um ein verbotenes Betäubungsmittel, sondern um ein reguläres Arzneimittel – das jedoch ausschließlich auf Rezept erhältlich ist.

Cannabis wird unter anderem bei chronischen Schmerzen, bei Muskelspasmen infolge Multipler Sklerose und bei starker Übelkeit während einer Chemotherapie eingesetzt. Welche Patientinnen und Patienten tatsächlich eine Verordnung erhalten, entscheidet allein der behandelnde Arzt.

Und genau darauf kommt es an: Weil Cannabis verschreibungspflichtig ist, gelten für die Werbung besonders strenge Vorgaben. Wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine öffentliche, einseitige Bewerbung nicht zulässig.

BGH-Entscheidung vom 26. März 2026: Worum ging es?

Im Zentrum des Urteils steht das Frankfurter Unternehmen Bloomwell. Das Portal hat Patienten online angesprochen und ihnen die Option eröffnet, von einem Arzt Cannabis verschrieben zu bekommen. Für jede erfolgreiche Vermittlung erhielt Bloomwell von den Ärzten eine Vergütung.

Bloomwell betrachtete dies nicht als Werbung und behauptete, man informiere lediglich über eine Behandlungsm Möglichkeit – vergleichbar mit einem Ratgeberartikel. Die Wettbewerbszentrale sah das jedoch anders und reichte Klage ein.

Zunächst gab das Landgericht Frankfurt Bloomwell Recht (Urt. v. 24.02.2024, Az. 3-08 O 540/23). Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied anschließend gegenteilig und untersagte bestimmte Bereiche des Portals (Urt. v. 06.03.2025, Az. U 74/24). Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt (Urt. v. 26.03.2026, Az. I ZR 74/25): Das Verhalten von Bloomwell stellt unzulässige Werbung dar.

Weshalb handelt es sich dabei um Werbung? So definiert das Heilmittelwerbegesetz es.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) legt fest, unter welchen Bedingungen für Arzneimittel geworben werden darf.

Die zentrale Vorschrift für verschreibungspflichtige Medikamente findet sich in § 10 Abs. 1 HWG: Werbung für rezeptpflichtige Mittel darf nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtet sein.

Sie ist ausschließlich gegenüber Ärzten, Apothekern und vergleichbaren Fachleuten zulässig.

Der Grund dafür ist simpel: Personen sollen nicht durch Werbung dazu veranlasst werden, ihren Arzt um ein bestimmtes Medikament zu bitten.

Die Verschreibung soll allein auf medizinischen Gründen beruhen und nicht wegen einer Werbeanzeige erfolgen.

Genau diese Gefahr sah der BGH beim Bloomwell-Portal: Die Website stellte ausschließlich die Vorzüge von Cannabis dar und verschweige Risiken sowie Gegenanzeigen.

Nach Auffassung des BGH konnte dies dazu führen, dass Patienten ihren Arzt zu einer Verschreibung drängten – selbst wenn diese medizinisch nicht angezeigt gewesen wäre.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Webauftritt oder Ihr Marketing den Vorgaben des HWG entspricht, sollten Sie dies frühzeitig durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen – bevor eine Abmahnung ins Haus steht.

Kein Produktname erforderlich: Wann gilt eine Darstellung als Werbung für Cannabis?

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Viele gehen davon aus, dass Werbung im Sinne des HWG nur vorliegt, wenn ein ganz bestimmtes Präparat – etwa ein konkreter Hersteller oder ein Produktname – beworben wird. Das ist falsch.

Der BGH hat nun klargestellt: Auch allgemeine Werbung für eine ganze Behandlungsform – zum Beispiel „Cannabis als Schmerzmittel“ – kann das Werbeverbot verletzen. Entscheidend ist nicht, ob ein Name genannt wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Darstellung Verbraucher dazu verleiten kann, ein konkretes Rezeptmittel zu verlangen.

Das ist eine wesentliche Klarstellung. Sie gilt nicht lediglich für Cannabis, sondern allgemein für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Wer einseitig für eine Wirkstoffgruppe wirbt, handelt ebenso rechtswidrig wie jemand, der ein konkretes Präparat bewirbt.

Für Betreiber von Gesundheitsportalen, Apps oder Patientenvermittlungsplattformen folgt daraus: Die Wortwahl auf der Website muss besonders sorgfältig gewählt und geprüft werden.

Fernbehandlung übers Internet: BGH legt dem EuGH eine Rechtsfrage vor

Am selben Tag leitete der BGH zudem ein weiteres Verfahren mit signifikanter europäischer Dimension ein. Ein anderes Unternehmen bietet über das Internet ärztliche Beratung an – etwa bei Erektionsstörungen. Patienten füllen online einen Fragebogen aus und erhalten anschließend eine „Online-Diagnose“ von einem in Irland ansässigen Arzt. Dieser stellt dann sofort das entsprechende Medikament aus.

Das ist in Deutschland grundsätzlich problematisch. § 9 HWG untersagt Werbung für derartige Fernbehandlungen, sofern sie nicht den deutschen ärztlichen Standards genügen.

Der BGH bezweifelt jedoch, ob dieses Verbot mit europäischem Recht vereinbar ist. Innerhalb der EU gilt nämlich die Dienstleistungsfreiheit: Ärztinnen und Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten dürfen grundsätzlich auch in Deutschland tätig werden. Deshalb hat der BGH die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Az. I ZR 118/24). Die Entscheidung des EuGH könnte weitreichende Folgen für Online-Arztdienste in ganz Europa haben.

Wer ein Geschäftsmodell mit grenzüberschreitender Telemedizin betreibt oder plant, sollte diese Entwicklung aufmerksam verfolgen – und das eigene Angebot schon jetzt von einem Rechtsanwalt rechtlich einordnen lassen.

In welchen Fällen ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt bei Werbung für medizinisches Cannabis sinnvoll?

Das BGH-Urteil richtet sich nicht nur gegen große Plattformen wie Bloomwell, sondern ist eine Warnung an alle Akteure im digitalen Gesundheitsbereich: Arztpraxen mit Online-Auftritt, Gesundheitsportale, Telemedizin-Apps und auch Unternehmen, die Produkte oder Behandlungen rund um verschreibungspflichtige Mittel vermarkten.

Die Grenze zwischen zulässiger Aufklärung und unzulässiger Werbung ist dabei nicht immer leicht zu erkennen.

Sachliche, ausgewogene Informationen über eine Behandlungsoption können erlaubt sein; eine einseitige Hervorhebung der Vorteile – ohne Hinweis auf Risiken und ohne sachlichen Kontext – dagegen nicht.

Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das HWG kann erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Neben den Kosten für den Rechtsanwalt der Gegenseite drohen Unterlassungserklärungen mit hohen Vertragsstrafen.

Wer eine solche Abmahnung erhalten hat oder unsicher ist, ob der eigene Internetauftritt den rechtlichen Anforderungen genügt, sollte zeitnah Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Fazit: Cannabis-Werbung und HWG – der BGH hat eindeutige Grenzen gezogen

Das BGH-Urteil vom 26. März 2026 überrascht zwar nicht, bringt aber deutliche Klarheit. Internetportale, die Patienten für Cannabis-Behandlungen gewinnen wollen, müssen sich an die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes halten. Es reicht nicht aus, lediglich auf die Nennung eines konkreten Produkts zu verzichten. Auch wer einseitig für eine Behandlungsform wirbt, kann dennoch gegen § 10 HWG verstoßen.

Für Patienten ist das positiv: Die Entscheidung, ob Cannabis medizinisch angezeigt ist, trifft der behandelnde Arzt – nicht das Marketing.

Für Unternehmen im Gesundheitsmarkt ist die Botschaft eindeutig: Wer im Internet über verschreibungspflichtige Medikamente informiert oder Patienten vermittelt, muss seinen Internetauftritt mit Sorgfalt gestalten. Anbieter grenzüberschreitender Telemedizin sollten die EuGH-Entscheidung im Verfahren I ZR 118/24 aufmerksam verfolgen.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

 - Lifescienceslaw

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Branche

Kontakt

Ihre Kanzlei LIFE SCIENCES LAW - Ralph Schäfer – Rechtsanwalt.

Kontakt

Ihre Kanzlei LIFE SCIENCES LAW - Ralph Schäfer – Rechtsanwalt.

Adresse

Öffnungszeiten

Kontakt

 - Lifescienceslaw