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Hintergrund ist der seit Jahren rückläufige Anteil klinischer Studien in Deutschland. Eine gemeinsame Analyse von EFPIA, IQVIA und Vaccines Europe aus dem Jahr 2024 zeigt, dass die Zahl kommerzieller klinischer Studien der Phasen I bis IV zwischen 2018 und 2023 von 618 auf 417 gesunken ist. Auch europaweit ging der Anteil klinischer Studien zurück. Als wesentliche Ursache wurden in vielen Fällen die aufwendigen, nicht standardisierten Vertragsverhandlungen mit Kliniken und Arztpraxen identifiziert.
Ein entscheidender Schritt wurde nun mit der Zustimmung des Bundesrates zu einer entsprechenden Verordnung erreicht. Diese schafft die rechtliche Grundlage für verbindliche Standardvertragsklauseln zwischen Sponsoren und medizinischen Einrichtungen bei industrieinitiierten klinischen Prüfungen. Das Bundesgesundheitsministerium kann die Verordnung nun zeitnah in Kraft setzen.
Die beteiligten Verbände sehen darin einen wichtigen Fortschritt für den Studienstandort Deutschland. Einheitliche Vertragsklauseln sollen es ermöglichen, Verträge schneller und effizienter abzuschließen und Deutschland im internationalen Wettbewerb um klinische Studien wieder attraktiver zu machen.
Klinische Studien erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und medizinischen Einrichtungen. In Kliniken und Praxen finden Aufklärungsgespräche, Untersuchungen, Behandlungen sowie die Dokumentation der Studienverläufe statt. Häufig sind mehrere Einrichtungen in verschiedenen Bundesländern beteiligt, was die Vertragsgestaltung zusätzlich erschwert.
Bislang führten individuell ausgehandelte Vertragswerke oft zu erheblichen Verzögerungen. Andere europäische Länder konnten hingegen schneller Studien realisieren, da dort bereits verbindliche Standardklauseln genutzt werden. Mit dem im Oktober 2024 verabschiedeten Medizinforschungsgesetz wurde erstmals auch in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, solche verbindlichen Vertragsklauseln einzuführen.
Der nun verabschiedete Verordnungsentwurf wurde vom Bundeskabinett Ende Mai 2025 beschlossen und anschließend dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Nach Inkrafttreten der Verordnung werden die Standardvertragsklauseln für industrieinitiierte Studien verbindlich gelten. Abweichungen sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen und im gegenseitigen Einvernehmen zulässig sein.
Das neue Standardvertragsmuster soll als Orientierung für die konkrete Vertragsgestaltung dienen und einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Sponsoren und der durchführenden medizinischen Einrichtungen gewährleisten. Beteiligt an der Entwicklung waren unter anderem Vertreter der Hochschulmedizin, des KKS-Netzwerks, der forschenden Pharmaunternehmen, der pharmazeutischen Industrie, der Medizinproduktehersteller sowie medizinischer Auftragsforschungsinstitute.
Bereits zuvor existierende Musterverträge hatten lediglich empfehlenden Charakter und konnten die Vertragsverhandlungen nicht nachhaltig beschleunigen. Die neuen staatlich vorgegebenen Standardklauseln schaffen nun erstmals verbindliche Rahmenbedingungen.
Unabhängig davon bleiben ergänzende Empfehlungen zur Vergütung der Leistungen von Prüfzentren weiterhin anwendbar. Denn neben rechtlichen Fragen spielen auch wirtschaftliche Aspekte, insbesondere die Vergütung der aufwendigen Patientenbetreuung, eine zentrale Rolle. Diese sollen weiterhin individuell verhandelt werden und unterliegen nicht einer einheitlichen Gebührenordnung.
Mit der Einführung verbindlicher Standardvertragsklauseln soll das Aufsetzen klinischer Studien künftig deutlich schneller erfolgen. Gleichzeitig wird die Transparenz erhöht und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten verbessert. Die Preisgestaltung für Studienleistungen kann sich dadurch stärker an marktüblichen Bedingungen orientieren, ohne durch langwierige Vertragsverhandlungen blockiert zu werden.
Insgesamt wird erwartet, dass die neuen Standardverträge einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Deutschland wieder attraktiver für klinische Studien zu machen und den Zugang von Patientinnen und Patienten zu innovativen Therapien zu beschleunigen.
Nach Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesgesundheitsministerium die entsprechende Verordnung in Kraft setzen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Standardvertragsklauseln für industrieinitiierte Studien verbindlich anzuwenden.
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