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Bundesgerichtshof: Vorher–Nachher-Bilder bei Unterspritzungen sind tabu

Fachbeitrag im Medizinproduktrecht

Bundesgerichtshof: Vorher–Nachher-Bilder bei Unterspritzungen sind tabu

Wer auf Social Media mit „Wow-Effekt“-Fotos für Beauty-Behandlungen wirbt, muss sich künftig deutlich stärker zurückhalten: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vorher–Nachher-Darstellungen auch bei minimal-invasiven Eingriffen wie Hyaluron-Unterspritzungen unzulässig sind, wenn es um medizinisch nicht notwendige ästhetische Behandlungen geht.

Auslöser war ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und der Klinik-/Praxismarke Aesthetify GmbH, die u. a. über Instagram mit Vorher–Nachher-Fotos für Unterspritzungen geworben hatte.

Was hat der BGH konkret entschieden?

Der BGH stellt klar: Auch eine Behandlung “mit der Spritze” kann ein operativ-plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts sein, wenn sie Form oder Gestalt verändert – etwa bei Nasen- oder Kinnkorrekturen durch Hyaluron. Entscheidend ist nicht das Skalpell, sondern der instrumentelle Eingriff (z. B. Kanüle/Spritze) zur Veränderung des Körpers.

Damit hat der BGH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (u. a. Oberlandesgericht Hamm).

Was steht dazu im Heilmittelwerberecht?

Kernnorm ist § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG): Bei medizinisch nicht notwendigen operativ-plastisch-chirurgischen Eingriffen darf gegenüber Laien nicht mit Vorher–Nachher-Bildern geworben werden. Das Gesetz will verhindern, dass Menschen durch besonders suggestive Darstellung zu Eingriffen verleitet werden, ohne Risiken realistisch einzupreisen.

Warum ist Vorher–Nachher-Werbung so problematisch?

Der Gesetzgeber (und nun auch der BGH) zielt vor allem auf den Schutz vor Irreführung:

  • Vorher–Nachher-Fotos erzeugen schnell den Eindruck einer quasi sicheren “Erfolgsgarantie”.
  • Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen werden im Bildformat typischerweise nicht mitkommuniziert.
  • Ergebnisse sind in der Praxis individuell (Hauttyp, Anatomie, Heilungsverlauf) und nicht zuverlässig “kopierbar”.

Der Fall „Dr. Rick & Dr. Nick“ – worum ging’s?

Im Mittelpunkt stand die Auseinandersetzung rund um die Aesthetify-Werbung im Netz. Die Verbraucherzentrale NRW sah in den Vergleichsbildern einen Verstoß gegen das HWG und klagte auf Unterlassung – mit Erfolg bis zum BGH.

Berichtet wurde im Zusammenhang mit dem Verfahren auch über die Selbstdarstellung der beiden als „Dr.“ bzw. ihre Qualifikationskommunikation; diese Punkte waren in der öffentlichen Debatte präsent, sind aber vom BGH-Urteil zum Werbeverbot der Bilder zu trennen.

Auswirkungen auf Praxen, Kliniken und Influencer

Für Anbieter ästhetischer Behandlungen bedeutet die Entscheidung eine deutliche Einschränkung der bisherigen Werbepraxis. Vorher–Nachher-Bilder auf Websites, Social-Media-Kanälen oder in Online-Anzeigen können künftig wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gleichzeitig weist die Verbraucherzentrale darauf hin, dass die praktische Durchsetzung weiterhin eine Herausforderung bleibt. Kontrollen sind begrenzt, sodass Hinweise aus der Öffentlichkeit auch künftig eine wichtige Rolle spielen werden. Dennoch soll das Urteil eine klare Signalwirkung entfalten.

Was Verbraucherinnen und Verbrauchern geraten wird

Wer über eine ästhetische Unterspritzung nachdenkt, sollte sich nicht von idealisierten Darstellungen in sozialen Medien leiten lassen. Entscheidend sind vielmehr eine qualifizierte ärztliche Beratung, eine transparente Aufklärung über Risiken sowie realistische Erwartungen an das mögliche Ergebnis.

Der Gang zu erfahrenen Ärztinnen und Ärzten und ein ausführliches persönliches Gespräch bleiben der wichtigste Schutz vor Fehlentscheidungen.

Fazit

Mit seinem Urteil zieht der Bundesgerichtshof eine klare Grenze für die Werbung im Bereich der ästhetischen Medizin. Vorher–Nachher-Bilder sind bei rein kosmetischen Eingriffen unzulässig – unabhängig davon, wie „sanft“ oder „minimal-invasiv“ sie dargestellt werden. Für Verbraucher bedeutet das mehr Schutz vor irreführender Werbung, für Anbieter eine stärkere Verpflichtung zu sachlicher und verantwortungsvoller Kommunikation.

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