Apparative Beauty- und Anti-Aging-Behandlungen mit Laser, IPL, Hochfrequenz, Ultraschall oder fokussiertem Ultraschall haben sich vom Spezialangebot einzelner Praxen zu einem breiten Markt entwickelt. Mit dem Markt sind die rechtlichen Anforderungen gewachsen. Ein Teil der Geräte gilt heute als Medizinprodukt, viele Anwendungen unterliegen der Strahlenschutzverordnung NiSV, und bestimmte Behandlungen dürfen ausschließlich von approbierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Wer eine Behandlung anbietet, die für seine Berufsgruppe nicht zulässig ist, riskiert Abmahnungen, Geldbußen und behördliche Untersagungen.
Für Hersteller, Inverkehrbringer, Verbände, Schulungsanbieter und Anwender stellt sich deshalb immer wieder dieselbe Frage: Wer darf welches Gerät zu welchem Zweck anwenden, und wie lässt sich diese Grenze rechtssicher belegen? Die Antwort ergibt sich nicht aus einem einzigen Gesetz, sondern aus dem Zusammenspiel von Kosmetikrecht, Medizinprodukterecht und Strahlenschutzrecht. Gerade an den Schnittstellen ist oft unklar, was aktuell gilt.
Life Sciences Law begleitet Sie bei der rechtssicheren Einordnung Ihrer Geräte und Anwendungen, von der Zweckbestimmung über die Zulassung bis zur Werbung. Maßstab ist dabei der Zweck, an dem sich alle diese Regelungen ausrichten: der Schutz und die Sicherheit der behandelten Menschen.
Beautytech-Geräte lassen sich nicht pauschal einer einzigen Rechtsmaterie zuordnen. Je nach Zweckbestimmung, Wirkungsweise und Anwendung greifen unterschiedliche Regelwerke, die sich teilweise überlagern.
Drei Ebenen sind entscheidend:
Diese Materien verfolgen unterschiedliche Stoßrichtungen. Das Medizinprodukterecht betrifft vor allem das Produkt, also Entwicklung, Zulassung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen. Die NiSV betrifft die Anwendung am Menschen und damit die Frage, wer ein Gerät unter welchen Voraussetzungen einsetzen darf. Erst das Zusammenspiel beider Ebenen ergibt das vollständige Bild, und genau hier entstehen die meisten Unsicherheiten.
Maßgeblich für die Anwendung am Menschen zu kosmetischen Zwecken ist die NiSV, die seit dem 31. Dezember 2020 gilt und 2023 novelliert wurde. Sie greift bei gewerblichen Anwendungen mit Lasereinrichtungen, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenz-, Ultraschall-, Nieder- und Hochfrequenz-Stimulations- sowie Magnetfeldgeräten zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken. Behandlungen zu medizinischen Zwecken fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der NiSV. Sie können jedoch dem ärztlichen Berufsrecht, dem Heilpraktikerrecht, dem Medizinprodukterecht und weiteren gesundheitsrechtlichen Vorschriften unterliegen, denn nicht jede medizinische Behandlung wird zwingend von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt.
Die NiSV unterscheidet im Kern drei Konstellationen:
Wichtig ist eine oft übersehene Unterscheidung: Der Arztvorbehalt knüpft an die konkrete Anwendung an, nicht an das Gerät. Es gibt also keinen Arztvorbehalt für bestimmte Geräte als solche. Entscheidend ist, welche Behandlung tatsächlich durchgeführt wird. Mit demselben Gerät kann eine Anwendung erlaubt und eine andere ärztlich vorbehalten sein.
Für Heilpraktiker und andere nichtärztliche Berufsgruppen gilt keine pauschale Freigabe. Die meisten unter Arztvorbehalt stehenden Anwendungen dürfen von Heilpraktikern nicht eigenverantwortlich durchgeführt werden. Maßgeblich sind dabei neben der ärztlichen Approbation auch die konkrete Gefährlichkeit der Maßnahme und die gesetzlichen Vorbehalte. Ob eine konkrete Behandlung zulässig ist, hängt von der jeweiligen Anwendung, dem Arztvorbehalt und den berufsrechtlichen Grenzen ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Lassen Sie vor dem Einsatz oder dem Vertrieb eines Geräts klären, welche Berufsgruppe es rechtssicher anwenden darf. Nehmen Sie Kontakt auf.
Seit dem 31. Dezember 2020 dürfen bestimmte Anwendungen ausschließlich von approbierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Facharztrichtungen sieht die Verordnung dabei nicht vor, verlangt wird aber eine entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung.
Dem Arztvorbehalt unterliegen unter anderem:
Vergleichbare Anwendungen mit Hochfrequenz oder Ultraschall sind ebenso vorbehalten. Wer solche Behandlungen ohne ärztliche Approbation anbietet oder bewirbt, handelt rechtswidrig. Da die Grenze zwischen einer noch kosmetischen und einer bereits ärztlich vorbehaltenen Anwendung im Einzelfall fließend verläuft, ist eine sorgfältige rechtliche Einordnung des konkreten Behandlungsangebots unerlässlich.
Für nicht dem Arztvorbehalt unterliegende Anwendungen verlangt die NiSV einen Fachkundenachweis. Die Regelungen hierzu gelten seit dem 31. Dezember 2022. Hinzu kommen Anzeige- und Dokumentationspflichten, deren Vollzug bei den Bundesländern liegt.
Im Überblick sind folgende Pflichten zu beachten:
Weil die Zuständigkeiten je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sind und sich die Nachweisanforderungen zuletzt verschärft haben, lohnt sich eine Prüfung der eigenen Compliance, bevor eine behördliche Kontrolle stattfindet.
Ob ein Gerät als reines Kosmetikgerät, als fachkundepflichtige Anwendung, als arztvorbehaltene Behandlung oder als Medizinprodukt einzuordnen ist, lässt sich nicht am Produktnamen oder an Werbeaussagen ablesen. Entscheidend sind die technischen Eigenschaften und die tatsächliche Wirkung auf den Körper. Als grobe Orientierung gilt: Je tiefer eine Anwendung in die Haut eindringt und je höher die abgegebene Energie ist, desto eher unterliegt sie strengen Anforderungen oder dem Arztvorbehalt.
Für die Einordnung kommt es insbesondere auf folgende Faktoren an:
Diese Einordnung ist kein formaler Zwischenschritt, sondern bestimmt die gesamte Compliance-Kette: Zulassungsweg, Kennzeichnung, zulässiger Anwenderkreis und erlaubte Werbung. Ein Fehler an dieser Stelle wirkt sich auf alle weiteren Pflichten aus.
Wer Geräte für die apparative Kosmetik oder die ästhetische Medizin entwickelt, herstellt, importiert oder vertreibt, trägt die Verantwortung dafür, dass das Produkt korrekt eingeordnet, gekennzeichnet und beworben wird. Wichtig ist dabei die Abgrenzung der Materien: Die NiSV regelt die Anwendung am Menschen, nicht das Inverkehrbringen. Für das Bereitstellen auf dem Markt sind das Medizinprodukterecht und das Produktsicherheitsrecht maßgeblich.
Im Zentrum stehen für Hersteller und Inverkehrbringer:
Eine saubere Produktdokumentation ist der wirksamste Schutz gegen spätere Konflikte. Sie schafft Klarheit darüber, was ein Gerät leisten darf und wer es einsetzen darf, und sie bildet die Grundlage für eine rechtssichere Vermarktung.
Lassen Sie die Zweckbestimmung und den zulässigen Anwenderkreis Ihrer Geräte frühzeitig absichern. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Marktstrategie ab.
In der Praxis entzünden sich Konflikte häufig daran, dass Anbieter Behandlungen durchführen oder bewerben, die für ihre Berufsgruppe nicht zulässig sind. Ärztinnen, Ärzte und Wettbewerber gehen gegen solche Angebote zunehmend vor, und die Aufsichtsbehörden kontrollieren verstärkt.
Typische Risiken sind:
Gerade weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, sollten Geschäftsmodelle, Behandlungsangebote und Website-Texte rechtlich geprüft werden, bevor eine Abmahnung oder Beanstandung im Briefkasten liegt.
Bevor Sie eine Abmahnung oder Beanstandung hinnehmen: Lassen Sie Ihr Leistungsangebot und Ihre Außendarstellung prüfen.
Die Beautytech-Branche entwickelt sich schneller als das Recht. Verbände, Hersteller und Ausbildungsanbieter setzen sich dafür ein, dass qualifizierte Berufsgruppen jenseits der Ärzteschaft bestimmte Anwendungen rechtssicher durchführen dürfen oder dass tragfähige Delegationsmodelle etabliert werden. Solche Vorhaben berühren regulatorische, berufsrechtliche und politische Fragen zugleich.
Hier unterstützt Life Sciences Law unter anderem bei:
Gerade weil oft unklar ist, was aktuell gilt, ist eine fundierte rechtliche Einordnung die Grundlage jeder seriösen Initiative zur Weiterentwicklung der Zulassung.
Sobald ein Gerät oder eine Behandlung einen gesundheitsbezogenen Zweck verfolgt, kommt neben dem Wettbewerbsrecht das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ins Spiel. Werbeaussagen zu Wirkung, Sicherheit und Anwendung müssen rechtlich belastbar sein und dürfen nicht irreführen.
Besonders sensibel sind:
Ich prüfe Ihre Kommunikation so, dass sie rechtssicher bleibt und Ihre Zielgruppe dennoch wirkungsvoll erreicht.
Hinter allen Regelungen zu Beautytech steht ein gemeinsamer Grundgedanke: der Schutz der behandelten Menschen. Der Arztvorbehalt, die Fachkundepflicht und die Anforderungen der MDR sind kein Selbstzweck, sondern reagieren auf reale Risiken, von Verbrennungen und Narbenbildung bis zu übersehenen Erkrankungen, etwa wenn eine pigmentierte Hautveränderung ohne ärztliche Abklärung behandelt wird.
Wer dieses Schutzziel ernst nimmt, argumentiert auch gegenüber Behörden, Gerichten und Geschäftspartnern überzeugender. Eine rechtssichere Aufstellung ist daher nicht nur Pflicht, sondern zugleich ein Qualitäts- und Vertrauensmerkmal gegenüber Kundinnen und Kunden.
Life Sciences Law verbindet spezialisierte Rechtsberatung mit langjähriger Führungserfahrung aus der Life-Sciences-Branche. Rechtsanwalt Ralph Schäfer ist seit 27 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen und war als General Counsel, Compliance Officer und Vorstand in internationalen, börsennotierten Medizintechnik-, Biotech- und Pharmaunternehmen tätig.
Das bedeutet für Sie:
Die Kanzlei steht für eine persönliche, pragmatische und ethisch ausgerichtete Begleitung im hochregulierten Umfeld der ästhetischen Medizin und Beautytech.
Rufen Sie an oder schreiben Sie. Gemeinsam klären wir, welche Geräte und Anwendungen für Sie rechtssicher sind.
Ihre Kanzlei LIFE SCIENCES LAW - Ralph Schäfer – Rechtsanwalt.
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