Mit einem vielbeachteten Beschluss vom 12. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass zwei Kosmetikerinnen das sogenannte IRI-Filler-System ohne Heilpraktikererlaubnis anwenden und bewerben dürfen (Az. 20 L 1075/25). Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht rechtskräftig. Sie betrifft ein konkretes, nadelfreies Applikationssystem und lässt sich nicht ohne Weiteres auf alle Hyaluron-Pens übertragen. Gerade deshalb lohnt ein genauer Blick, denn für Hersteller, Anbieter und Verbände hängt die rechtliche Bewertung am Detail.
Beim IRI-Filler-System wird Hyaluronsäure, der sogenannte IRI-Filler, mit einem nadelfreien Applikationsgerät, dem IRI-Pen, unter hohem Druck in die Haut eingebracht. Angeboten wurden damit Lippen- und Faltenbehandlungen im Gesicht. Die Stadt Solingen sah darin eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde und untersagte zwei Kosmetikerinnen sowohl die Anwendung als auch die darauf bezogene Werbung. Zur Begründung führte die Behörde an, die Behandlung erfordere mit Blick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen medizinische Grundkenntnisse, über die die Kosmetikerinnen nicht verfügten. Gegen diese Untersagungsverfügung wandten sich die Betroffenen im Eilverfahren.
Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilantrag statt. Eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes liege nicht vor, weil die Behandlung keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetze, sondern eine rein kosmetische Tätigkeit sei. Die Anwendung des IRI-Filler-Systems sei mit einer medizinischen Faltenunterspritzung nicht vergleichbar.
Maßgeblich war für das Gericht, dass die oberen Hautschichten dabei nicht verletzt werden und keine besonderen, über die allgemeinen Risiken kosmetischer Behandlungen hinausgehenden Gefahren zu erwarten seien. Da die Untersagung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtswidrig war, war auch das Werbeverbot nicht haltbar. Gegen den Beschluss kann die Stadt Solingen Beschwerde erheben, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Entscheidung wird in der Beautytech-Branche teils als generelle Freigabe für Kosmetikerinnen gelesen. Das greift zu kurz. Mehrere Punkte sind zu beachten:
Die Düsseldorfer Entscheidung reiht sich in eine Linie ein, die speziell das ursprüngliche IRI-System betrifft. So hatte zuvor auch das Verwaltungsgericht Minden für dieses System ähnlich entschieden. Für andere Geräte, andere Füllstoffe oder tiefere Applikationen lässt sich daraus nichts ableiten.
Neben der Frage, wer behandeln darf, steht die Einordnung des Produkts selbst. Hier ist die Abgrenzung zwischen Kosmetik und Medizinprodukt entscheidend:
Die Strahlenschutzverordnung NiSV spielt bei Hyaluron-Pens dagegen keine Rolle, da diese Geräte keine nichtionisierende Strahlung am Menschen anwenden. Die Bewertung richtet sich allein nach Heilpraktiker-, Medizinprodukte- und Wettbewerbsrecht.
Auch nach der Düsseldorfer Entscheidung bleibt die Bewerbung von Hyaluron-Pen-Behandlungen ein sensibles Feld. Wer eine solche Behandlung anbietet, ohne die konkret verwendete Methode und die Applikationstiefe klarzustellen, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz. Spezialisierte Kanzleien mahnen entsprechende Angebote regelmäßig ab. Werbung darf insbesondere nicht den Eindruck einer medizinischen Unterspritzung erwecken, wenn tatsächlich nur eine oberflächliche kosmetische Anwendung erfolgt. Zusätzlich hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit von Vorher-nachher-Darstellungen bei ästhetischen Behandlungen zuletzt enger gezogen.
Aus der Entscheidung lassen sich konkrete Handlungsschritte ableiten:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stärkt Anbieter eines konkreten, nadelfreien und nur epidermal wirkenden Systems. Ein Freibrief für alle Hyaluron-Pens ist er nicht. Die rechtliche Bewertung hängt weiterhin an der tatsächlichen Wirkung in der Haut, an der Produkteinordnung und an einer methodenklaren Kommunikation. Solange das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden hat und die Hauptsache offen ist, bleibt der sicherste Weg eine sorgfältige rechtliche Prüfung des konkreten Geräts, der Behandlung und der Außendarstellung. Maßstab ist dabei, wie bei allen Beautytech-Fragen, die Sicherheit der behandelten Menschen.
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Ihre Kanzlei LIFE SCIENCES LAW - Ralph Schäfer – Rechtsanwalt.