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Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend modernisiert werden. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2853, die bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht überführt werden muss. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu einen Referentenentwurf für ein neues Produkthaftungsgesetz vorgelegt. Ziel der Reform ist es, das Haftungsrecht an die fortschreitende Digitalisierung, neue Formen der Wertschöpfung und globale Lieferketten anzupassen. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass viele Produkte heute von Herstellern außerhalb der Europäischen Union stammen.
Die ABDA hat zu dem Entwurf Stellung genommen und auf zentrale Neuerungen hingewiesen. Künftig wird der Produktbegriff deutlich ausgeweitet. Neben klassischen Sachprodukten sollen auch Software, Systeme mit künstlicher Intelligenz sowie digitale Konstruktions- und Entwicklungsunterlagen unter das Produkthaftungsrecht fallen. Darüber hinaus soll die Haftung nicht mehr ausschließlich Hersteller treffen. Auch weitere Marktakteure wie Importeure, Lieferanten, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Plattformbetreiber können in Anspruch genommen werden, insbesondere dann, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat. Eine Haftungshöchstgrenze ist im neuen Gesetz nicht mehr vorgesehen.
Für Apotheken gewinnt das reformierte Produkthaftungsrecht vor allem im Bereich der Medizinprodukte, digitalen Gesundheitsanwendungen und eingesetzten Softwarelösungen an Bedeutung. Arzneimittel selbst bleiben von der Reform ausgenommen, da hier weiterhin die spezielle Haftungsregelung des Arzneimittelgesetzes vorrangig Anwendung findet.
Besonders relevant ist die geplante subsidiäre Lieferantenhaftung. Apotheken können künftig als Lieferanten haftbar gemacht werden, wenn sie Produkte außerhalb des Arzneimittelbereichs aus dem EU-Ausland beziehen und auf Nachfrage den tatsächlichen Hersteller oder Vorlieferanten nicht benennen können. Um dieses Risiko zu vermeiden, gewinnt eine lückenlose Dokumentation der Liefer- und Herkunftskette erheblich an Bedeutung.
Neu ist außerdem, dass künftig auch die Zerstörung oder Beschädigung von Daten als ersatzfähiger Schaden gilt. Dies betrifft insbesondere fehlerhafte Software oder digitale Systeme, etwa Warenwirtschaftsprogramme oder E-Rezept-Infrastrukturen. Zwar liegt die primäre Haftung in diesen Fällen regelmäßig beim Systemhersteller, dennoch ergeben sich für Apotheken erhöhte Anforderungen an IT-Sicherheit, Dokumentation und interne Kontrollprozesse.
Die Reform macht deutlich, dass Apotheken ihre Rolle in der Liefer- und Nutzungskette technischer Produkte neu bewerten müssen. Sorgfältige Organisation, transparente Lieferantenstrukturen und ein bewusster Umgang mit digitalen Systemen werden künftig entscheidend sein, um Haftungsrisiken wirksam zu begrenzen.
Ja. Nach dem neuen Produkthaftungsrecht sollen auch die Zerstörung oder Beschädigung von Daten als ersatzfähiger Schaden gelten. Dies erhöht die Bedeutung von IT-Sicherheit, Datensicherung und dokumentierten Schutzmaßnahmen in Apotheken.
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